Art. 1 § 27a HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985

§ 27a.

(1) Schwerbeschädigten und Blinden ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe des § 18a des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Hilflosenzulage zu gewähren.

(2) Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

(3) Treffen zwei oder mehr Ansprüche auf Hilflosenzulage nach diesem Bundesgesetz zusammen, ist die Hilflosenzulage nur einmal zu leisten.

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094965

alte Dokumentnummer

N6196410166X

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