zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
d) Gegenleistungen.
§ 27.
Personen, denen Gegenleistungen der Parteien für die Benutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke gebühren, können begehren, daß bei der Teilung ihre Forderungsrechte abgelöst und bei der Regulierung die Verhältnisse in einer den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise geregelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
10010269
Dokumentnummer
NOR12130064
alte Dokumentnummer
N8195114145H
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