Enteignung, Rückübereignung
§ 27.
Für die Errichtung von ortsfesten Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen, die mit Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 festgelegt worden sind, einschließlich der erforderlichen Zufahrten, ist die Enteignung durch den Landeshauptmann gegen angemessene Entschädigung zulässig. Auf die Enteignung und das Enteignungsverfahren ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
- 1. Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte einschließlich der Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103 (Einforstungsrechte) in Anspruch zu nehmenden Grundstücke oder des gesamten Grundstückes oder der Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch die beantragte Belastung ihre bisherige Benützbarkeit verlieren würden.
- 2. Es gelten hinsichtlich der Rückübereignung die Bestimmungen im Sinne des § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar auch dann, wenn der Betrieb der Anlage vor Ablauf von zwanzig Jahren ab Rechtskraft der Enteignung dauernd eingestellt wird.
Schlagworte
Waldnutzungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12135179
alte Dokumentnummer
N8199012131J
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