zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
§ 273.
(Grundsatzbestimmung) (1) Der SCE-Betriebsrat hat
- 1. fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder
- 2. im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 258 Abs. 2) unverzüglich
- einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den §§ 260 oder 261 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Unterabschnitts weiterhin anzuwenden sind.
(2) Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 255, 260 und 261 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 256) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Abschnitts weiterhin Anwendung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2017
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40191754
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