Art. 1 § 273 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.2017

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen

§ 273.

(Grundsatzbestimmung) (1) Der SCE-Betriebsrat hat

  1. 1. fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder
  2. 2. im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 258 Abs. 2) unverzüglich

(2) Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 255, 260 und 261 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 256) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Abschnitts weiterhin Anwendung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2017

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40191754

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