Art. 1 § 272 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2006

Unterrichtung der örtlichen Dienstnehmervertreter

§ 272

§ 272. (Grundsatzbestimmung) Unbeschadet des § 279 haben die Mitglieder des SCE-Betriebsrates die Dienstnehmervertreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.

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