3. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 26. Wählerverzeichnisse
(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.
(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise des Bundes.
(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden auf Grund der Wählerevidenz anzulegen. In die Wählerverzeichnisse sind außer den bereits in der Wählerevidenz eingetragenen Wahlberechtigten auch noch alle österreichischen Staatsbürger aufzunehmen, die am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und über einen ordentlichen Wohnsitz im Inland verfügen.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12013127
alte Dokumentnummer
N1199010819H
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