VI. ABSCHNITT Standorte sowie Einrichtungen zur Abfallbehandlung, öffentliche Sammelstellen Sicherung von Standorten für die Behandlung gefährlicher Abfälle
§ 26.
(1) Soweit dies zur Sicherung der Behandlung von Abfällen im Inland notwendig ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan geeignete Standorte für Anlagen zur Behandlung von im Bundesgebiet anfallenden gefährlichen Abfällen in erforderlicher Zahl zu erheben.
(2) Die Grundeigentümer und die sonst an diesen Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sind verpflichtet, die für Ermittlungen nach dieser Bestimmung erforderlichen Erhebungen zu dulden. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der Anlage sind die Eigentümer und die an dieser Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen. Durch diese Erhebungen verursachte Schäden sind dem Berechtigten zu ersetzen.
(3) Soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Behandlungsanlagen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan für vorliegende Anlagenprojekte, denen eine Umweltverträglichkeitserklärung angeschlossen ist, nach Vorliegen eines Umweltverträglichkeitsgutachtens geeignete Standorte für Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle mit Verordnung festzulegen. Die Umweltverträglichkeitserklärung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- 1. eine Beschreibung und Bewertung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang;
- 2. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen;
- 3. die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Auswirkungen, die das Vorhaben voraussichtlich für die Umwelt haben wird;
- 4. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Z 1 bis 3 genannten Angaben.
(4) Die Standorte gemäß Abs. 3 sind nach einer die Umweltverträglichkeit, insbesondere
- 1. die Geologie und Hydrologie,
- 2. die Hydrographie,
- 3. die klimatischen Bedingungen,
- 4. die Topographie,
- 5. die Infrastruktur
- betreffenden Untersuchung der in Frage kommenden Gebiete so zu wählen, daß der Schutz öffentlicher Interessen (§ 1 Abs. 3) gesichert ist. Die Fläche des festzulegenden Standortes muß in einem Lageplan parzellenscharf bezeichnet werden.
(5) Der Entwurf einer Verordnung nach Abs. 3 ist den Eigentümern der Grundstücke, auf denen die Abfallbehandlungsanlage geplant ist, der Standortgemeinde und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden zuzustellen. Die Gemeinden haben den Entwurf unverzüglich durch sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflegung öffentlich kundzumachen.
(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Jede Person, die innerhalb der Standortgemeinde oder der unmittelbar angrenzenden Gemeinde zum Zeitpunkt der Auflegung des Verordnungsentwurfes ihren ordentlichen Wohnsitz, Betriebsstandort oder Grundeigentum hat, ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Die Gemeinden haben die eingelangten Stellungnahmen an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb einer Woche nach Beendigung der Auflegungsfrist zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12135178
alte Dokumentnummer
N8199012130J
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