Art. 1 § 26 AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

VI. ABSCHNITT Standorte sowie Einrichtungen zur Abfallbehandlung, öffentliche Sammelstellen Sicherung von Standorten für die Behandlung gefährlicher Abfälle

§ 26.

(1) Soweit dies zur Sicherung der Behandlung von Abfällen im Inland notwendig ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan geeignete Standorte für Anlagen zur Behandlung von im Bundesgebiet anfallenden gefährlichen Abfällen in erforderlicher Zahl zu erheben.

(2) Die Grundeigentümer und die sonst an diesen Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sind verpflichtet, die für Ermittlungen nach dieser Bestimmung erforderlichen Erhebungen zu dulden. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der Anlage sind die Eigentümer und die an dieser Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen. Durch diese Erhebungen verursachte Schäden sind dem Berechtigten zu ersetzen.

(3) Soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Behandlungsanlagen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan für vorliegende Anlagenprojekte, denen eine Umweltverträglichkeitserklärung angeschlossen ist, nach Vorliegen eines Umweltverträglichkeitsgutachtens geeignete Standorte für Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle mit Verordnung festzulegen. Die Umweltverträglichkeitserklärung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. eine Beschreibung und Bewertung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang;
  2. 2. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen;
  3. 3. die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Auswirkungen, die das Vorhaben voraussichtlich für die Umwelt haben wird;
  4. 4. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Z 1 bis 3 genannten Angaben.

(4) Die Standorte gemäß Abs. 3 sind nach einer die Umweltverträglichkeit, insbesondere

  1. 1. die Geologie und Hydrologie,
  2. 2. die Hydrographie,
  3. 3. die klimatischen Bedingungen,
  4. 4. die Topographie,
  5. 5. die Infrastruktur

(5) Der Entwurf einer Verordnung nach Abs. 3 ist den Eigentümern der Grundstücke, auf denen die Abfallbehandlungsanlage geplant ist, der Standortgemeinde und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden zuzustellen. Die Gemeinden haben den Entwurf unverzüglich durch sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflegung öffentlich kundzumachen.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Jede Person, die innerhalb der Standortgemeinde oder der unmittelbar angrenzenden Gemeinde zum Zeitpunkt der Auflegung des Verordnungsentwurfes ihren ordentlichen Wohnsitz, Betriebsstandort oder Grundeigentum hat, ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Die Gemeinden haben die eingelangten Stellungnahmen an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb einer Woche nach Beendigung der Auflegungsfrist zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12135178

alte Dokumentnummer

N8199012130J

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