Art. 1 § 25 Burgenländisches Pflegegeldgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 8/1999, LGBl. Nr. 59/2003

Verarbeitung und Übermittlung von Daten

§ 25

(1) Die Landesregierung ist im Sinne des § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 632/1994, ermächtigt, bei Vollziehung des Gesetzes die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu verarbeiten.

(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, auf Verlangen den Entscheidungsträgern und den übrigen Trägern der Sozialversicherung, den Bezirksverwaltungsbehörden und Ämtern der Landesregierung sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistunen zu übermitteln (Art. 9 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen).

(3) Die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, auf Verlangen der Landesregierung und den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln (Art. 9 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen).

(4) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen des Amtes der Landesregierung oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Übermittlung von Daten im Sinnen des Abs. 2.

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