zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Tätigkeitsdauer
§ 252.
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
- 1. wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 257 Abs. 1 fasst;
- 2. wenn das Gericht die Errichtung (§ 245 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
- 3. mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
- 4. im Fall des § 262 Abs. 1 Z 1;
- 5. wenn innerhalb des gemäß § 256 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 260 oder 261 zustande gekommen ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40078792
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