Art. 1 § 24b HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985

§ 24b.

(1) Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden Beträge mit der Aufwertungszahl (§ 24a Abs. 3) des Kalenderjahres, für das die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage neu festzusetzen ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

(2) Der Festsetzung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 sind die Beträge 4 961 S und 20 576 S zugrunde zu legen.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985

Schlagworte

Mindestbemessungsgrundlage

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094957

alte Dokumentnummer

N6196410158X

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