ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990, Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985
§ 24b.
(1) Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden Beträge mit dem Richtwert (§ 24a Abs. 3) des Kalenderjahres, für das die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage neu festzusetzen ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
(2) Der Festsetzung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 sind die Beträge 4 961 S und 20 576 S zugrunde zu legen.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990, Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985
Schlagworte
Mindestbemessungsgrundlage
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12105956
alte Dokumentnummer
N6199119116J
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