Art. 1 § 24 MedienG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Vierter Abschnitt

Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung Impressum

§ 24

(1) § 24.Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers (Verlegers) und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben.

(2) Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers (Verlegers) und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet.

(3) Die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums trifft den Hersteller. Der Medieninhaber (Verleger) hat ihm die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)