Emissionsbilanzen
§ 24.
Zur flächendeckenden bundesweiten Erfassung der Emissionsquellen und des Ausmaßes der Emissionen von Luftschadstoffen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jedes Kalenderjahr Emissionsbilanzen zu erstellen. Die Emissionsbilanzen sind jedenfalls für alle Luftschadstoffe, für die Immissionsgrenzwerte in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt sind, sowie für deren Vorläufersubstanzen zu erstellen; § 9 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10011027
Dokumentnummer
NOR12140721
alte Dokumentnummer
N8199711472I
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