zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
§ 243.
(Grundsatzbestimmung) Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben
- 1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
- 2. die für die Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer
- notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
Schlagworte
Leitungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40078783
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