Art. 1 § 23 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.1951

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Ansprüche der Parteien bei Regulierungen.

§ 23.

(1) Bei der Regulierung hat jede Partei nach Verhältnis des festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf die wirtschaftlich zulässigen Nutzungen.

(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob das Anteilsrecht nach im Verhältnisse zum Ganzen bestimmten Anteilen oder durch Feststellung der Benutzungsrechte selbst nach Art und Maß, Ort und Zeit der Nutzung oder etwa nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen ist.

(3) Für das Anteilsrecht der Gemeinde gelten die Bestimmungen des § 22.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR12130060

alte Dokumentnummer

N8195114141H

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