Art. 1 § 23 Bankpensionsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1933

Krankenversicherung der Administrativpensionisten.

§ 23.

(1) Die Beiträge für die Krankenversicherung der gemäß § 133, Absatz 2, AngBG. versicherten Administrativpensionisten belasten zur Hälfte, mindestens aber mit 7 S monatlich die Anstalt; der sonach verbleibende Teil des Beitrages ist vom Administrativpensionisten im Abzugswege zu entrichten.

(2) Für die zur freiwilligen Krankenversicherung gemäß § 49 AngBG. angemeldeten Administrativpensionisten trägt die Anstalt den ganzen Beitrag. Sollte jedoch dieser Beitrag eine Erhöhung über das derzeitige Ausmaß von 7 S monatlich (§ 108, Absatz 3, AngBG.) erfahren, so geht dieses Mehr zu alleinigen Lasten des Pensionisten, bis die Aufteilung des Beitrages je zur Hälfte zwischen Anstalt und Pensionisten erreicht ist. Erhöhungen des Beitrages über 14 S monatlich belasten Anstalt und Pensionisten zu gleichen Teilen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068054

alte Dokumentnummer

N5193332811L

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