Art. 1 § 23 AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Beimischungsverbot

§ 23.

Altölen dürfen Stoffe, die im Vorprodukt des Altöls naturgemäß nicht enthalten sind sowie jedenfalls Halogene, PCB und PCT nicht beigemischt werden. Bei einer stofflichen Verwertung dürfen jedoch die aus technologischen Gründen erforderlichen Zuschlagsstoffe zugesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12135175

alte Dokumentnummer

N8199012127J

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