Art. 1 § 233 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

§ 233

(1) § 233.Besteht hinreichend Verdacht, daß sich ein Flüchtiger eines Finanzvergehens schuldig gemacht habe, so hat die Ratskammer auf Antrag des Staatsanwalts zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten ist, daß andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.

(2) § 207a Abs. 2 bis 9 gilt dem Sinne nach.

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