Art. 1 § 22 GGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997. Nach Art. XII Abs. 12 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die Neufassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bei denen der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. September 1997 begründet wird.

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN I. Zahlungspflicht im Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren

§ 22

(1) § 22.In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1 ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Konkursmasse zu zahlen. In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 2 obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Gemeinschuldner, in denen der Tarifpost 6 lit. b dem Schuldner.

(2) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Konkursverfahren sind ferner zahlungspflichtig:

  1. 1. in den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1 nach Beendigung des Konkurses der Gemeinschuldner;
  2. 2. im Falle des Zwangsausgleiches die Personen, welche die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben;
  3. 3. in allen Fällen nach Beendigung des Konkurses der Masseverwalter, wenn ihm hinsichtlich der Pauschalgebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung zur Last fällt.

(3) Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren sind ferner die Personen, die im Ausgleich eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben, zahlungspflichtig.

(4) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. c ist der Unternehmer, der die Einleitung des Reorganisationsverfahrens beantragt (§ 1 Abs. 1 URG), zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet.

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