Art. 1 § 22 Befähigungsnachweisverordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 22

§ 22. Wurde die Prüfung nicht oder nur teilweise bestanden, so hat die Prüfungskommission auch darüber zu beschließen, innerhalb welcher Frist die Prüfung oder der Teil der Prüfung, in dem der Prüfling versagt hat, wiederholt werden darf. Diese Frist darf nicht kürzer als drei Monate sein.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)