Art. 1 § 22 BBVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Abschnitt 2

Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4

Wahlgrundsätze

§ 22.

(1) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 27 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

(2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Berechnung der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mandate der Personalvertretungsorgane hat nach dem System von d’Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.

(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Personalvertretungsorgans mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Gesetzesnummer

10009070

Dokumentnummer

NOR12114106

alte Dokumentnummer

N6199763466J

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