Pflicht der Pensionisten zur Inanspruchnahme der gesetzlichen Leistungen.
§ 22.
(1) Der Pensionist ist verpflichtet, einen allfälligen gesetzlichen Rentenanspruch unverzüglich geltend zu machen und alles vorzukehren, um sofort in den Genuß der Rente zu gelangen oder in ihrem Genuß zu verbleiben.
(2) Die Anstalt hat den Administrativpensionisten vom Eintritt der Altersgrenze, mit der der gesetzliche Rentenanspruch entsteht, zu verständigen.
(3) Insbesondere hat der Pensionist über Aufforderung der Anstalt sich dem zur Feststellung des gesetzlichen Invaliditätsrentenanspruches vorgesehene Verfahren sowie einer von der Anstalt verlangten Voruntersuchung durch einen von ihr bestellten Vertrauensarzt zu unterziehen. Der Pensionist ist ferner verpflichtet, der Anstalt die ihm von der Hauptanstalt zukommenden Bescheide unverzüglich vorzulegen und die von der Anstalt gewünschten Rechtsmittel und Schriftsätze nach den von ihr vorgelegten Entwürfen einzubringen.
(4) Fallen durch eine Außerachtlassung dieser Vorschriften gesetzliche Leistungen ganz oder teilweise aus, so werden sie trotzdem auf die Pension in voller Höhe angerechnet, es sei denn, daß der Pensionist durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse an der Befolgung dieser Vorschriften verhindert war und das Versäumte nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10006164
Dokumentnummer
NOR12068053
alte Dokumentnummer
N5193332810L
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