§ 22.
(1) Während der Kündigungsfrist sind dem Angestellten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben, bei Kündigung durch den Angestellten mindestens vier Stunden.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht
- 1. bei Kündigung durch den Angestellten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;
- 2. bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Angestellte einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß § 253c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10008069
Dokumentnummer
NOR12092426
alte Dokumentnummer
N6192118476L
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