zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 228.
(1) Die Einigungskommissionen haben über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten
- 1. über den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;
- 2. über die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;
- 3. über die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;
- 4. über den Betriebsratsfonds;
- 5. über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.
(2) Insbesondere sind die Einigungskommissionen zuständig zur Entscheidung über
- 1. die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 139);
- 2. die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 140);
- 3. die Anfechtung einer Wahl (§ 164);
- 4. die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 165);
- 5. die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 169 Abs. 4);
- 6. die Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 172 Abs. 3);
- 7. die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen (§ 199 Abs. 8);
- 8. die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 200 Abs. 3);
- 9. die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 206);
- 10. die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 221 Abs. 4, 222 Abs. 1);
- 11. den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 223 bis 225).
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)
Schlagworte
Schulungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR12100745
alte Dokumentnummer
N6198410970Y
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