Art. 1 § 228 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

§ 228.

(1) Die Einigungskommissionen haben über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten

  1. 1. über den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;
  2. 2. über die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;
  3. 3. über die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;
  4. 4. über den Betriebsratsfonds;
  5. 5. über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.

(2) Insbesondere sind die Einigungskommissionen zuständig zur Entscheidung über

  1. 1. die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 139);
  2. 2. die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 140);
  3. 3. die Anfechtung einer Wahl (§ 164);
  4. 4. die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 165);
  5. 5. die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 169 Abs. 4);
  6. 6. die Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 172 Abs. 3);
  7. 7. die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen (§ 199 Abs. 8);
  8. 8. die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 200 Abs. 3);
  9. 9. die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 206);
  10. 10. die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 221 Abs. 4, 222 Abs. 1);
  11. 11. den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 223 bis 225).

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Schlagworte

Schulungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100745

alte Dokumentnummer

N6198410970Y

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