Zu § 381.
Zu § 381.
§ 227.
(1) Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der Finanzstrafbehörde als Privatbeteiligtem oder Ankläger an Stelle der Staatsanwaltschaft erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.
(2) Die Kosten, die den Finanzstrafbehörden, den Zollämtern und ihren Organen im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381 Abs. 1, Z 3, 4 oder 5 StPO. besonders zu ersetzen sind.
(3) Der Finanzverwaltung werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 8 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, gebühren.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40218790
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