Art. 1 § 21 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Frequenznutzungsentgelt

§ 21

(1) § 21.Zur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums haben Inhaber einer Mobilfunkkonzession zusätzlich zur Frequenznutzungsgebühr ein einmaliges oder ein jährliches Frequenznutzungsentgelt zu leisten.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Mobilfunkkonzession hat die Höhe des Frequenznutzungsentgeltes zu nennen, das der Antragsteller für die Nutzung der für die Erbringung des Telekommunikationsdienstes vorgesehenen Frequenzen im Fall der Zuteilung einmalig oder laufend zu zahlen bereit ist. Die Regulierungsbehörde hat das Frequenznutzungsentgelt im Konzessionsbescheid vorzuschreiben, wobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene Festlegung des Entgelts jedenfalls gegen sich gelten lassen muß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)