Ruhen und Einstellung von Pensionen.
§ 21.
(1) Der Pensionsanspruch ruht, solange ein Pensionist eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder in einer Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalt angehalten wird. In diesem Falle gebührt jedoch den unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern die halbe Pension.
(2) Die Anstalt kann die Pension ganz oder teilweise einstellen, wenn
- a) ein Pensionist wegen einer gegen die Anstalt begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde,
- b) ein Pensionist ihm aus seiner Tätigkeit bei der Anstalt bekanntgewordene Geschäftsgeheimnisse preisgibt und daraus der Anstalt oder Dritten ein Schaden erwachsen kann,
- c) ein Pensionist eine die Anstalt schädigende Konkurrenztätigkeit entwickelt.
Schlagworte
Zwangsarbeitsanstalt
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10006164
Dokumentnummer
NOR12068052
alte Dokumentnummer
N5193332809L
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