Art. 1 § 216 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2006

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Organzuständigkeit

Kompetenzabgrenzung

§ 216.

(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

  1. 1. Beratungsrecht (§ 197);
  2. 2. wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 213);
  3. 3. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den §§ 214 und 215;
  4. 4. Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt;
  5. 5. soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind
  1. a) Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 194);
  2. b) Recht auf Intervention (§ 195);
  3. c) allgemeines Informationsrecht (§ 196);
  4. d) Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 197a);
  5. e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 199 und 200);
  1. 6. Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 247 und 248), in den SCE-Betriebsrat (§ 264) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277);
  2. 7. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 260 oder 261 abgeschlossenen Vereinbarungen.

Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.

(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 145 Abs. 5) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.

(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:

  1. 1. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 215;
  2. 2. soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren
  1. a) Recht auf Intervention (§ 195);
  2. b) allgemeines Informationsrecht (§ 196);
  3. c) Beratungsrecht (§ 197);
  4. d) Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 197a);
  5. e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 199 und 200);
  6. f) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 213);
  7. g) Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 214);
  1. 3. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 194 Z 3 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;
  2. 4. Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 247 und 248), in den SCE-Betriebsrat (§ 264) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 277);
  3. 5. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 260 oder 261 abgeschlossenen Vereinbarungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006

Schlagworte

Schulungseinrichtung, Bildungseinrichtung, Informationsrecht

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40078776

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