Art. 1 § 211 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

Anfechtung von Entlassungen

§ 211

(1) § 211.Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.

(2) Hat der Betriebsrat innerhalb der dreitägigen Frist der Entlassung nicht ausdrücklich zugestimmt, so kann diese bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 210 Abs. 3 vorliegt und der betroffene Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. § 210 Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

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