Art. 1 § 20 LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.1990

ABSCHNITT 8

Übergangs- und Schlußbestimmungen (Grundsatzbestimmungen)

§ 20.

Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß alle auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen ihre Gültigkeit behalten. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnungen tritt die Berufsbezeichnung „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Die bisher erworbenen Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR12104591

alte Dokumentnummer

N6199011887J

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