Art. 1 § 20 KJBG 1987

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1987

Ausnahmen

§ 20.

Auf vorübergehende Arbeiten, die bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, finden für Jugendliche über 16 Jahre die Vorschriften des § 11 über die regelmäßige Arbeitszeit und der §§ 15 bis 19 über die Gewährung von Ruhepausen und Ruhezeiten, über die Nachtruhe, Sonn- und Feiertagsruhe und über die Wochenfreizeit keine Anwendung; der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter hat die Vornahme solcher Arbeiten dem Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.

(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 11)

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