zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Teilung; General- und Spezialteilung.
§ 20.
(1) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei welcher Teilflächen den Teilgenossen ins Eigentum übergeben werden, kann eine General- oder Spezialteilung sein.
(2) Die Generalteilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Auseinandersetzung zwischen bestandenen Obrigkeiten einerseits und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen anderseits oder zwischen Gemeinden (Ortschaften) oder Gemeindeabteilungen oder zwischen der Gemeinde (Ortschaft oder Gemeindeabteilung) und einer agrarischen Gemeinschaft oder zwischen mehreren agrarischen Gemeinschaften.
(3) Die Spezialteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum sowie die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen. Eine Spezialteilung kann im Anschluß an eine Generalteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
10010269
Dokumentnummer
NOR12130057
alte Dokumentnummer
N8195114138H
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