Art. 1 § 20 AkkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 20

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der beantragten Prüfverfahren erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein.

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