Art. 1 § 205 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Zu § 195

Zu § 195

§ 205.

Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen.

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