Art. 1 § 202a FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Zu den §§ 90c, 90d und 90f

§ 202a

§ 202a. Vor einer Mitteilung nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4 oder 90f Abs. 3 StPO hat der Staatsanwalt oder das Gericht die Finanzstrafbehörde zu hören.

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