Art. 1 § 1a Lehrpläne - Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

§ 1a.

Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2003

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018

Gesetzesnummer

10008819

Dokumentnummer

NOR40042172

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