Art. 1 § 1 Zolltarifgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel I

Zolltarifgesetz 1988

§ 1.

(1) Die Einfuhrzölle sind nach den im Zolltarif festgelegten allgemeinen Zollsätzen zu berechnen, soweit nicht günstigere Vertragszollsätze völkerrechtlich vereinbart sind oder in bundesgesetzlichen Vorschriften oder gemäß den §§ 4 oder 6 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der im Anhang angeschlossene Zolltarif (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar), der auch die Allgemeinen Vorschriften für seine Auslegung und die Zollbegünstigungsliste umfaßt, bildet einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes.

(3) Die dem Zolltarif zugrundeliegende Nomenklatur beruht auf dem „Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren“ vom 14. Juni 1983. Soweit andere Rechtsvorschriften keine besonderen Bestimmungen enthalten, sind Waren anläßlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr nach der Nomenklatur des Zolltarifs einzureihen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004508

Dokumentnummer

NOR12049252

alte Dokumentnummer

N3198714847T

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