I. Abschnitt. Wohnbauförderung.
§ 1.
In Orten, in denen Wohnungsnot herrscht, und in ihrer Umgebung ist die Errichtung von Wohnhäusern, deren Bau in der Zeit vom 1. Juli 1929 bis zum 31. Dezember 1933 begonnen wird, durch Leistung von Bundeszuschüssen (§ 5) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
10011207
Dokumentnummer
NOR12144340
alte Dokumentnummer
N9192941225L
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