ARTIKEL I
ARTIKEL I
§ 1.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen die gemeinsam ausgewählten Gebiete mit gravierenden Problemen im Sinne des Österreichischen Raumordnungskonzeptes und des Niederösterreichischen Gewerbe- und Industrie-Raumordnungsprogramms (NÖLGBl. 8000/28-0) besonders zu berücksichtigen.
Ausgewählte Gebiete können sein:
- – entwicklungsschwache Problemgebiete (Agrargebiete),
- – strukturschwache Problemgebiete (Industriegebiete),
- – erneuerungsbedürftige städtische Gebiete sowie
- – Entwicklungszentren mit ihren Standorträumen.
- Es entspricht diesen Zielsetzungen, ausgewählte Gebiete mit kurzfristig auftretenden gravierenden Problemen, auch wenn sie im Österreichischen Raumordnungskonzept nicht namentlich angeführt sind, gleichermaßen zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Gesetzesnummer
10000750
Dokumentnummer
NOR12010482
alte Dokumentnummer
N11983100393
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)