Art. 1 § 1 ULSG

Alte FassungIn Kraft seit 25.8.2009

Grundlagen für Liquiditätsstärkungsmaßnahmen

§ 1

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses zur Sicherstellung und Stärkung der Liquidität österreichischer Unternehmen, die gemäß § 2 zu den nationalen oder regionalen Stützen der Wirtschaft und der Beschäftigung zählen, gemäß § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, Haftungen in Form von Garantien im Zusammenhang mit der Finanzierung solcher Unternehmen zu übernehmen.

(2) Auf die Übernahme einer Haftung nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.

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