Artikel I
Allgemeines
§ 1
(1) Bei grenzüberschreitenden Überweisungen in Währungen der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder in Euro im Gegenwert bis zu 50 000 Euro treffen diejenigen, die damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen gewerbsmäßig durchführen, die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten.
(2) Die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten gelten unbeschadet weitergehender Pflichten nach sonstigen Vorschriften und können zum Nachteil der daraus Berechtigten nicht abbedungen werden.
(3) Die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten bestehen unbeschadet sonstiger Vorschriften nicht gegenüber Unternehmen im Sinne von Art. 2 lit. a bis c der Richtlinie 97/5/EG .
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