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Art. 1 § 1 Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

1. Zum Abs. 2: Die Stammfassung lautete: "Die Übertretung ist an Geld bis zu 150 fl. zu bestrafen." Die jetzt angedrohte Geldstrafe bis zu 25 Tagessätzen war gemäß Art. VI Strafrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/1974, zu errechnen. Da Art. VI als Obergrenze einen Tagessatz für je 1.000 S der bisher angedrohten Geldstrafe vorsieht, war zunächst zu ermitteln, welche Geldstrafe vor Inkrafttreten des Strafrechtsanpassungsgesetzes angedroht war. Dabei war auf die Konvertierung der Gulden- in die Kronenwährung, sodann von der Kronen- in die Schillingwährung ebenso Bedacht zu nehmen, wie auf sämtliche Novellierungen des ursprünglichen Strafsatzes, deren rascheste Aufeinanderfolge in die Inflationszeit vor dem Schillingrechnungsgesetz 1924 fällt. Als Rechtsquellen siehe daher: a) Kaiserliche Verordnung vom 21.9.1899, betreffend das wirtschaftliche Verhältnis zu den Ländern der ungarischen Krone, die gänzliche Einlösung der Staatsnoten, die Einführung der Kronenwährung als Landeswährung, die Verlängerung des Privilegiums der Österreichisch-ungarischen Bank und die Ordnung der Schuld von ursprünglich 80 Millionen Gulden; RGBl. Nr. 176/1899: Dritter Teil (Einführung der Kronenwährung als Landeswährung), § 5; b) Bundesgesetz vom 15. Dezember 1920 über die Erhöhung der Wertgrenzen und Geldstrafen in den Strafgesetzen (3. Strafgesetznovelle vom Jahre 1920), BGBl. Nr. 5/1921: Art. II; c) Bundesgesetz vom 20. Dezember 1921 über die Erhöhung der Wertgrenzen und Geldstrafen in den Strafgesetzen (Strafgesetznovelle vom Jahre 1921), BGBl. Nr. 745/1921: Art. II; d) Bundesgesetz vom 18. Juli 1922 über die Erhöhung der Wertgrenzen und Geldstrafen in den Strafgesetzen (Strafgesetznovelle vom Jahre 1922), BGBl. Nr. 533/1922: Art. II; e) Bundesgesetz vom 6. Dezember 1922 über die Erhöhung der Wertgrenzen und Geldstrafen in den Strafgesetzen (II. Strafgesetznovelle vom Jahre 1922), BGBl. Nr. 881/1922: Art. II; f) Bundesgesetz vom 20. Dezember 1924 über die Einführung der Schillingrechnung, die Ausprägung von Goldmünzen und über andere das Währungswesen betreffende Bestimmungen (Schillingrechnungsgesetz), BGBl. Nr. 461/1924: §§ 2 und 6; g) Bundesgesetz vom 27. Juli 1926 über die Erhöhung der Wertgrenzen und Geldstrafen in den Strafgesetzen (Strafgesetznovelle vom Jahre 1926), BGBl. Nr. 192/1926: Art. II; h) Bundesgesetz vom 22. Oktober 1947 über die Erhöhung der Wertgrenzen und Geldstrafen in den Strafgesetzen (II. Strafgesetznovelle 1947), BGBl. Nr. 243/1947: Art. I; i) Bundesgesetz vom 16. Juli 1952 über die Erhöhung der Wertgrenzen und Geldstrafen in den Strafgesetzen (II. Strafgesetznovelle 1952), BGBl. Nr. 160/1952: Art. II; j) Bundesgesetz vom 4. Juli 1963 über die Erhöhung der Wertgrenzen und Geldstrafen in den Strafgesetzen (Strafgesetznovelle 1963), BGBl. Nr. 175/1963: Art. II; k) Bundesgesetz vom 11. Juli 1974 über die Anpassung von Bundesgesetzen an das Strafgesetzbuch (Strafrechtsanpassungsgesetz), BGBl. Nr. 422/1974: Art. VI. Aufgrund der zitierten Änderungen ergibt sich die nunmehr angedrohte Geldstrafe wie folgt: 1888 RGBl. Nr. 41/1888 fl 150 1899 RGBl. Nr. 176/1899 Kr 300 1921 BGBl. Nr. 5/1921 Kr 6.000 1921 BGBl. Nr. 745/1921 Kr 60.000 1922 BGBl. Nr. 533/1922 Kr 300.000 1922 BGBl. Nr. 881/1922 Kr 1.800.000 1924 BGBl. Nr. 461/1924 S 180 1926 BGBl. Nr. 192/1926 S 2.500 1947 BGBl. Nr. 243/1947 S 5.000 1952 BGBl. Nr. 160/1952 S 15.000 1963 BGBl. Nr. 175/1963 S 25.000 1974 BGBl. Nr. 422/1974 25 Tagessätze Dieses Ergebnis führt zu einer etwas verzerrten Relation der nunmehrigen Strafdrohungen des § 1 einerseits und der §§ 2, 3 und 6 andererseits, weil in den letzteren Bestimmungen die Geldstrafen wahlweise mit Freiheitsstrafen angedroht sind und daher nur aufgrund der Bestimmung des Art. V Strafrechtsanpassungsgesetz umzurechnen waren. Eine verhältnismäßige Angleichung auch der Sanktion des § 1 würde aber eine im Bereich des Strafrechts unzulässige Analogie darstellen.

§. 1.

(1) Eines Vergehens macht sich schuldig:

  1. 1. der Schiffer eines Schiffes, welches mit der Legung oder Ausbesserung eines Unterseekabels beschäftigt ist, wenn er die Regeln über die Signale nicht beobachtet, welche zur Verhinderung eines Zusammenstoßes angenommen sind;
  2. 2. der Schiffer oder Führer eines Fahrzeuges, welcher die im ersten Absatze bezeichneten Signale wahrnimmt oder wahrzunehmen in der Lage ist, und sich entweder nicht zurückzieht oder nicht mindestens eine Seemeile weit von dem Schiffe, welches mit der Legung oder Ausbesserung des Unterseekabels beschäftigt ist, entfernt hält;
  3. 3. der Schiffer oder Führer eines Fahrzeuges, welcher die Bojen wahrnimmt oder wahrzunehmen in der Lage ist, die bestimmt sind, die Lage der Unterseekabel zu bezeichnen und sich von der Linie dieser Bojen nicht mindestens eine Viertelseemeile entfernt hält.

(2) Das Vergehen ist mit Geldstrafe bis zu 25 Tagessätzen zu bestrafen.

1. Zum Abs. 2: Die Stammfassung lautete: "Die Übertretung ist an Geld bis zu 150 fl. zu bestrafen."

Die jetzt angedrohte Geldstrafe bis zu 25 Tagessätzen war gemäß Art. VI Strafrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/1974, zu errechnen. Da Art. VI als Obergrenze einen Tagessatz für je 1.000 S der bisher angedrohten Geldstrafe vorsieht, war zunächst zu ermitteln, welche Geldstrafe vor Inkrafttreten des Strafrechtsanpassungsgesetzes angedroht war. Dabei war auf die Konvertierung der Gulden- in die Kronenwährung, sodann von der Kronen- in die Schillingwährung ebenso Bedacht zu nehmen, wie auf sämtliche Novellierungen des ursprünglichen Strafsatzes, deren rascheste Aufeinanderfolge in die Inflationszeit vor dem Schillingrechnungsgesetz 1924 fällt.

Als Rechtsquellen siehe daher:

a) Kaiserliche Verordnung vom 21.9.1899, betreffend das wirtschaftliche Verhältnis zu den Ländern der ungarischen Krone, die gänzliche Einlösung der Staatsnoten, die Einführung der

Kronenwährung als Landeswährung, die Verlängerung des Privilegiums der Österreichisch-ungarischen Bank und die Ordnung der Schuld von ursprünglich 80 Millionen Gulden; RGBl. Nr. 176/1899:

Dritter Teil (Einführung der Kronenwährung als Landeswährung), § 5;

b) Bundesgesetz vom 15. Dezember 1920 über die Erhöhung der Wertgrenzen und Geldstrafen in den Strafgesetzen (3. Strafgesetznovelle vom Jahre 1920), BGBl. Nr. 5/1921: Art. II;

c) Bundesgesetz vom 20. Dezember 1921 über die Erhöhung der Wertgrenzen und Geldstrafen in den Strafgesetzen (Strafgesetznovelle vom Jahre 1921), BGBl. Nr. 745/1921: Art. II;

d) Bundesgesetz vom 18. Juli 1922 über die Erhöhung der Wertgrenzen und Geldstrafen in den Strafgesetzen (Strafgesetznovelle vom Jahre 1922), BGBl. Nr. 533/1922: Art. II;

e) Bundesgesetz vom 6. Dezember 1922 über die Erhöhung der Wertgrenzen und Geldstrafen in den Strafgesetzen (II. Strafgesetznovelle vom Jahre 1922), BGBl. Nr. 881/1922:

Art. II;

f) Bundesgesetz vom 20. Dezember 1924 über die Einführung der Schillingrechnung, die Ausprägung von Goldmünzen und über andere das Währungswesen betreffende Bestimmungen (Schillingrechnungsgesetz), BGBl. Nr. 461/1924: §§ 2 und 6;

g) Bundesgesetz vom 27. Juli 1926 über die Erhöhung der Wertgrenzen und Geldstrafen in den Strafgesetzen (Strafgesetznovelle vom Jahre 1926), BGBl. Nr. 192/1926: Art. II;

h) Bundesgesetz vom 22. Oktober 1947 über die Erhöhung der Wertgrenzen und Geldstrafen in den Strafgesetzen (II. Strafgesetznovelle 1947), BGBl. Nr. 243/1947: Art. I;

i) Bundesgesetz vom 16. Juli 1952 über die Erhöhung der Wertgrenzen und Geldstrafen in den Strafgesetzen (II. Strafgesetznovelle 1952), BGBl. Nr. 160/1952: Art. II;

j) Bundesgesetz vom 4. Juli 1963 über die Erhöhung der Wertgrenzen und Geldstrafen in den Strafgesetzen (Strafgesetznovelle 1963), BGBl. Nr. 175/1963: Art. II;

k) Bundesgesetz vom 11. Juli 1974 über die Anpassung von Bundesgesetzen an das Strafgesetzbuch (Strafrechtsanpassungsgesetz), BGBl. Nr. 422/1974: Art. VI.

Aufgrund der zitierten Änderungen ergibt sich die nunmehr angedrohte Geldstrafe wie folgt:

1888 RGBl. Nr. 41/1888 fl 150

1899 RGBl. Nr. 176/1899 Kr 300

1921 BGBl. Nr. 5/1921 Kr 6.000

1921 BGBl. Nr. 745/1921 Kr 60.000

1922 BGBl. Nr. 533/1922 Kr 300.000

1922 BGBl. Nr. 881/1922 Kr 1.800.000

1924 BGBl. Nr. 461/1924 S 180

1926 BGBl. Nr. 192/1926 S 2.500

1947 BGBl. Nr. 243/1947 S 5.000

1952 BGBl. Nr. 160/1952 S 15.000

1963 BGBl. Nr. 175/1963 S 25.000

1974 BGBl. Nr. 422/1974 25 Tagessätze

Dieses Ergebnis führt zu einer etwas verzerrten Relation der nunmehrigen Strafdrohungen des § 1 einerseits und der §§ 2, 3 und 6 andererseits, weil in den letzteren Bestimmungen die Geldstrafen wahlweise mit Freiheitsstrafen angedroht sind und daher nur aufgrund der Bestimmung des Art. V Strafrechtsanpassungsgesetz umzurechnen waren. Eine verhältnismäßige Angleichung auch der Sanktion des § 1 würde aber eine im Bereich des Strafrechts unzulässige Analogie darstellen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

10001694

Dokumentnummer

NOR12020059

alte Dokumentnummer

N2188810718S

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