Art. 1 § 1 Schönbrunner Schloßgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.1992

Artikel 1

§ 1

(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, zur Erhaltung, Verwaltung und dem Betrieb des Schlosses Schönbrunn, soweit dies nicht durch das Bundesgesetz über die Errichtung einer Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H. (Schönbrunner Tiergartengesetz), BGBl. Nr. 420/1991, anders bestimmt ist, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m. b. H.'', im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und den Sitz in Wien zu gründen.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der geltenden Fassung für diese Gesellschaft anzuwenden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Eigentümerrechte für den Bund wahrzunehmen.

(3) 1. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, mit der Erhaltung, Verwaltung und den Betrieb des Schlosses Schönbrunn mit den dazugehörigen Baulichkeiten und Grundflächen laut beiliegendem Lageplan (Anm.: Lageplan nicht darstellbar) und allem Zubehör die Gesellschaft mittels Rechtsgeschäft zu betrauen, ausgenommen jene Objekte des Tiergarten Schönbrunn. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, mit der bautechnischen Betreuung dieser Objekte des Tiergarten Schönbrunn die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b.

H. zu betrauen.

2. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, die für die Erweiterung des Tiergartens vorgesehenen Flächen (Tiroler Garten, Botanischer Garten laut beiliegendem Lageplan) (Anm.: Lageplan nicht darstellbar) der Gesellschaft zur Bestandgabe an die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H. treuhändig zu übertragen.

(4) Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weiters ermächtigt, als Sacheinlage sonstiges Zubehör und die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.

(6) Die Gründungsvorgänge gemäß Abs. 1 bis 5 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern und Abgaben befreit.

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