Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Artikel I
Anpassung in der Kriegsopferversorgung
§ 1.
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2025 mit 1,046 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2025 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2024
Gesetzesnummer
20012779
Dokumentnummer
NOR40266940
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