Artikel I
§ 1.
Für das Gebiet des Landes Niederösterreich wird die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich mit dem Sitz in St. Pölten aus den in die Liste eingetragenen Rechtsanwälten mit dem Kanzleisitz in Niederösterreich, für das Gebiet des Landes Burgenland die Rechtsanwaltskammer Burgenland mit dem Sitz in Eisenstadt aus den in die Liste eingetragenen Rechtsanwälten mit dem Kanzleisitz im Burgenland gebildet.
Die niederösterreichischen und die burgenländischen Rechtsanwälte waren bisher mit den Wiener Rechtsanwälten in der einheitlichen Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland zusammengeschlossen; durch die Bildung der neuen Kammern besteht nunmehr für jedes Bundesland eine eigene Rechtsanwaltskammer.
Schlagworte
Kammergründung, Kammerbildung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10002785
Dokumentnummer
NOR12034174
alte Dokumentnummer
N2198717427R
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