Artikel I
Bundesgesetz zur Durchführung der REACH-Verordnung Durchführung der REACH-Verordnung
§ 1
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG , 93/67/EWG , 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S.1, die im Folgenden als „REACH-Verordnung - REACH-V“ bezeichnet wird. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß der REACH-V und den darauf beruhenden Durchführungsverordnungen (EG) notwendigen Aufgaben wahrzunehmen.
(2) In Angelegenheiten der Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V und für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, in Angelegenheiten der Ernennung von Mitgliedern für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V sowie in Angelegenheiten der REACH-V, zu denen Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassen werden, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.
(3) Wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Hinblick auf die Aufnahme eines Stoffes in Anhang XVII der REACH-V ein Dossier gemäß Art. 69 Abs. 4 der REACH-V ausarbeitet, so hat er das Einvernehmen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen, bevor er dieses Dossier bei der Europäischen Chemikalienagentur zur Einleitung des Beschränkungsverfahrens vorlegt.
(4) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erkenntnisse sowie Erfahrungen und praktische Anhaltspunkte über die möglichen Wirkungen dieser Stoffe im Bundesgebiet, Nachforschungen anzustellen, welche Stoffe besonders Besorgnis erregend sind und die Kriterien, die in Art. 57 der REACH-V angeführt sind, erfüllen. Wenn auf Grund der entsprechenden Nachforschungen solche Stoffe identifiziert werden, so sind gemäß Art. 59 Abs. 3 der REACH-V über diese Stoffe in einer Art und Weise, dass jährlich zumindest zwei Stoffe behandelt werden, Dossiers gemäß Anhang XV der REACH-V auszuarbeiten. Bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft derartige Dossiers an die Europäische Chemikalienagentur übermittelt, hat er dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.
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