Artikel I
Artikel I
§ 1.
Den Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt für jede angeordnete Überstunde, die sie zur Durchführung von Hausbeschauen (§ 49 des Zollgesetzes, BGBl. Nr. 129/1955) geleistet haben, eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Dies gilt nicht für die Zeit, die die Beamten zur Überprüfung der Warenerklärung bzw. zur Ausfertigung der Abfertigungsbefunde benötigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10008369
Dokumentnummer
NOR12097862
alte Dokumentnummer
N6197610166H
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