Art. 1 § 1 ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1991

Artikel I

§ 1

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der Österreichische Industrieholding AG (ÖIAG) die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten zu refundieren, welche die ÖIAG im Gesamtausmaß bis zu 20 600 Millionen Schilling mit Haftungen des Bundes gemäß ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl. Nr. 295/1975, zum Zwecke der Zuführung von Darlehen oder Eigenkapital an in der Anlage zum ÖIAG-Gesetz, BGBl. Nr.204/1986, angeführte Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sowie andere Gesellschaften, an denen die ÖIAG beteiligt ist, aufnimmt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der ÖIAG die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, welche die ÖIAG zwischen 20. März 1986 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Haftung des Bundes gemäß dem ÖIAG-Anleihegesetz im Nominalwert von höchstens 12 300 Millionen Schilling, aber ohne Anwendung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 589/1983, aufgenommen hat, zu ersetzen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, der ÖIAG die ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleisteten Ausgaben für Zinsen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, welche die ÖIAG mit Haftung des Bundes auf Grund des ÖIAG-Anleihegesetzes, aber ohne Refundierungspflicht bzw. -ermächtigung des Bundes bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen hat, zu ersetzen.

(4) Die Höhe der Refundierungen wird jährlich nach Anhörung der ÖIAG festgelegt. Dabei ist auf die wirtschaftliche Entwicklung der ÖIAG oder der Gesellschaften, die im Sinne der Abs. 1 und 2 besicherte Mittelzuführungen erhielten, Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Refundierungen des Bundes wird sich in dem Maße verringern, als sich die Ertragslage der ÖIAG oder der Gesellschaften, die im Sinne der Abs. 1 und 2 besicherte Mittelzuführungen erhielten, verbessert. Dividendeneinnahmen, welche die ÖIAG während der Laufzeit dieser Kreditoperationen von den in Abs. 1 zitierten Gesellschaften, die auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung finanzierte Eigenkapitalzuführungen erhalten, erzielt, sowie Einnahmen der ÖIAG für Zinsen und Tilgungen von Darlehen, welche die ÖIAG diesen Gesellschaften gewährt hat und für welche die Kapitalaufbringung auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung erfolgt, sind auf die Leistungen des Bundes jedenfalls anzurechnen.

(5) Die Haftungsübernahmen des Bundes für die im Abs. 1 genannten Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite im Gesamtausmaß bis zu 20 600 Millionen Schilling bedürfen, wenn im Einzelfall der Betrag von 1 000 Millionen Schilling für Kapital überstiegen werden soll, der vorherigen Zustimmung der Bundesregierung.

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