Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche
Fachschulen
§ 1
Für die nachstehend genannten technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
- 1. Fachschule für Bautechnik und Bauwirtschaft (Anlagen 1 und 1.1.1)
- 2. Fachschule für Tischlerei (Anlagen 1 und 1.1.2)
- 3. Fachschule für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.1.3)
- 4. Fachschule für Elektronik (Anlagen 1 und 1.1.4)
- 5. Fachschule für Maschinen- und Fertigungstechnik (Anlagen 1 und 1.1.5)
- 6. Fachschule für Maschinen- und Anlagentechnik (Anlagen 1 und 1.1.6)
- 7. Fachschule für Maschinen- und Kraftfahrzeugtechnik (Anlagen 1 und 1.1.7)
- 8. Fachschule für Flugtechnik (Anlagen 1 und 1.1.8)
- 9. Fachschule für Mediengestaltung und Drucktechnik (Anlagen 1 und 1.1.9)
- 10. Fachschule für Chemische Technologie und Umwelttechnik (Anlagen 1 und 1.2.1)
- 11. Fachschule für Biochemie und Bioanalytik (Anlagen 1 und 1.2.2)
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