Art. 1 § 1 Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

zum gestaffelten In- und Außerkrafttreten vgl. Art. III

§ 1.

Für die nachstehend genannten technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen werden die in der jeweils angeführten Anlage enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 14. Fachschule für Uhrmacher (Anlagen 1A und 1A.6.2)
  1. 22. Fachschule für Textiltechnik – Ausbildungszweig: Wirkerei und Strickerei (Anlagen 1B und 1B.5.2)
  2. 23. Fachschule für Textiltechnik – Ausbildungszweig:
  1. 24. Fachschule für Textiltechnik – Ausbildungszweig:
  1. 25. Fachschule für Textilchemie (Anlagen 1B und 1B.5.5)
  1. 27. Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte (Anlage 1B.5.7)

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR40176858

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